Norm
ABGB §531Rechtssatz
Das Fehlen der abhandlungsbehördlichen Genehmigung stellt einen in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu berücksichtigenden Mangel dar, der durch Beibringung der bisher fehlenden abhandlungsbehördlichen Ermächtigung zur Prozeßführung unter gleichzeitiger Genehmigung derselben beseitigt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007660Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0010OB00714_7800000_001