Norm
ABGB §1497 IVBRechtssatz
Es kommt nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch darauf an, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022