TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/31 2002/10/0239

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2003
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §1;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §3;
SHG Wr 1973 §4;
SHG Wr 1973 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des HN in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. September 2002, Zl. MA 15-II-J 46/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und weiteren Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 8. April 2002 stellte er beim Magistrat der Stadt Wien, MA 12 - Sozialamt, einen Antrag auf Kostenübernahme für eine "Musikschultasche" für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von EUR 24,50 nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG). Zur Begründung seines Antrages führte er aus, sein Sohn besuche bereits im zweiten Jahr die Musikschule der Stadt Wien (Fach: Musikalische Früherziehung). Im März dieses Jahres sei die Musikschultasche, das sei eine "spezielle Tasche in der Farbe rot für die Musikschulsachen, kaputt (gegangen) (die Tragevorrichtung löste sich und am Boden an den beiden Ecken der Musikschultasche zeigten sich Verschleißerscheinungen und Materialermüdung)", weshalb er eine neue Tasche habe besorgen müssen. Er ersuche um die Erstattung dieser Kosten, da diese (Sonder-)Ausgaben nicht im laufend gewährten Richtsatz enthalten seien. Bei gesetzwidriger Ablehnung begehre er einen schriftlichen Bescheid.

Dem Antrag war eine Rechnung der Toy Store GmbH vom 4. April 2002 über eine Tasche mit dem Preis von EUR 24,50 beigelegt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), abgewiesen. Nach der Begründung sei die im Antrag aufgelistete Ausgabe im Rahmen des Schulbesuches erfolgt. Die Ausgabe stelle ebenso wie die Aufwendungen für den Schulbedarf einen allgemeinen Bedarf jedes Kindes dar und sei daher gemäß § 13 Abs. 3 WSHG bereits im Richtsatz enthalten. Es sei daher keine zusätzliche Unterstützung zu gewähren gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, dass der von ihm geltend gemachte Bedarf nicht im Richtsatz enthalten sei. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf sei gemäß § 13 Abs. 6 WSHG durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers ab 24. März 2002 der Richtsatz für einen Erwachsenen (Hauptunterstützter) und drei Kinder (Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe) in Höhe von EUR 788,93 zugrunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Nach Auffassung der Behörde decke der herangezogene Richtsatz den im Antrag vom 8. April 2002 geltend gemachten Schulbedarf ab, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so zu bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken. § 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei daher nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus. Die Abwendung eines akuten Notfalles ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer getätigten Aufwendung für eine Musikschultasche nicht ersichtlich (vgl. etwa das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0196, mit dem er einen Zuschuss zu einem bereits gekauften Christbaum beantragt hat).

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Wien, am 31. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100239.X00

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten