Norm
StVO §19 AIIb1Rechtssatz
Ein Mitverschulden des Bevorrangten kann nur dann angenommen werden, wenn er den von links kommenden Verkehrsteilnehmer als Gefahr erkennen und seine eigene Fahrweise der dadurch entstandenen Verkehrslage anpassen konnte, dies aber schuldhaft unterließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075107Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00166_7800000_001