Norm
KO §20Rechtssatz
Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015