Norm
StGB §46Rechtssatz
Grundsätzlich ist - bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen - noch in der Hauptverhandlung über eine bedingte Entlassung zu entscheiden. Hängt jedoch die verläßliche Beurteilung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche erfüllt und, vom Ergebnis ergänzender Erhebungen ab, dann hat das Gericht hierüber - ungesäumt und unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG - außerhalb der Hauptverhandlung (im geschworenengerichtlichen und schöffengerichtlichen Verfahren in der Zusammensetzung des § 13 Abs 3 StPO) zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091742Dokumentnummer
JJR_19781107_OGH0002_0110OS00156_7800000_001