- 5 Ob 708/78
Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 708/78
Veröff: EvBl 1979/83 S 267
- 3 Ob 624/80
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 624/80
Veröff: EFSlg 35197
- 4 Ob 566/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 566/80
Veröff: EFSlg 35189
- 5 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 593/81
- 6 Ob 653/81
Entscheidungstext OGH 29.07.1981 6 Ob 653/81
Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T1)
- 7 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 546/83
Beis wie T1
- 6 Ob 823/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 823/82
Beis wie T1
- 2 Ob 530/85
- 1 Ob 522/85
- 1 Ob 601/85
- 8 Ob 529/86
- 7 Ob 505/87
- 6 Ob 630/87
Entscheidungstext OGH 30.07.1987 6 Ob 630/87
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 Ob 537/87
- 7 Ob 660/88
Beis wie T1
- 8 Ob 563/90
Beis wie T1; Beisatz: Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T2)
- 5 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 608/95
Auch
- 4 Ob 92/97a
Beis wie T1
- 8 Ob 307/98z
Beis wie T1 nur: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. (T3)
- 4 Ob 9/01d
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 2/05w
Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts im Sinn des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten. (T4)
- 8 Ob 79/07m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T5)
Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T6)
- 2 Ob 152/07b
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 108/08p
Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des
§ 68a Abs 3 EheG und des
§ 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T7)
Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des
§ 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T8)
- 5 Ob 177/09d
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch in diesem Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T9)
- 7 Ob 105/10g
- 3 Ob 43/11m
- 1 Ob 122/11i
- 3 Ob 192/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
- 5 Ob 249/11w
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 249/11w
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 9 Ob 9/12g
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 9/12g
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T10)
- 2 Ob 58/13p
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6
- 1 Ob 48/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 3 Ob 143/16z
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 143/16z
Vgl auch
- 4 Ob 184/16m
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 184/16m
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 172/18z
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 181/17v
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9
- 9 Ob 50/18w
- 2 Ob 211/18w
Beis wie T9; Veröff: SZ 2019/53
- 8 Ob 59/19p
Beis wie T2
- 6 Ob 210/20f
Beis wie T4; Beis wie T9
- 1 Ob 161/21i
Vgl; Beis wie T9