Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 D9Rechtssatz
Ein den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO; Widerspruch des Urteils mit sich selbstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022