Norm
ZPO §54Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO gilt auch dann, wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 54 Abs 1 ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036039Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0010OB00739_7800000_001