Norm
ZPO §376Rechtssatz
Das Gericht muß sich mit der Vernehmung einer Partei begnügen, wenn die andere sich an einem Ort befindet, an dem die Vernehmung nicht oder nicht als absehbarer Zeit durchgeführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040621Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0010OB00734_7800000_002