TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/31 2003/10/0041

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des SN in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. November 2002, Zl. MA 15-II-S 39/2002, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. November 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Mai 2002, mit dem der Ehefrau des Beschwerdeführers über ihren Antrag eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für einen bestimmten Zeitraum unter Einbeziehung des Beschwerdeführers als Mitunterstützten zuerkannt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistung komme nur dem Hilfe suchenden Antragsteller zu. Die mitunterstützten Angehörigen des Hilfe Suchenden hätten jedoch keine Parteistellung. Dem Beschwerdeführer komme daher in dem über Antrag seiner Ehefrau geführten Verfahren keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid, der ihm am 2. Jänner 2003 zugestellt worden sei, lege rechtswidriger Weise nicht fest, dass und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Sozialhilfe habe.

Gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur), hat zwar der Hilfe suchende Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, nicht aber räumt das Gesetz auch den mit dem Sozialhilfeempfänger in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an diesem Verfahren ein. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren über den Antrag seiner Ehefrau, ihr Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, selbst dann keine Parteistellung, wenn er durch die beantragte Sozialhilfegewährung mitunterstützt wurde. Seine Berufung gegen den Bescheid, mit dem seiner Ehefrau Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt worden war, wurde demnach zu Recht zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Fürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100041.X00

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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