Norm
JN §7aRechtssatz
Die Rüge und amtswegige Wahrnehmung des Besetzungsverstosses sind ausgeschlossen, wenn sich die Parteien trotz Berufung des Senats zur Entscheidung vorbehaltslos vor dem Einzelrichter in die Verhandlung einlassen und ihre ausdrückliche Einigung auf den Einzelrichter bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042094Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0080OB00570_7800000_003