RS OGH 1978/11/9 7Ob683/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

UeKindG 1970 ArtV Z5
ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

In Rechtsstreitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind erfordert jeder im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Verbreiterung der Ermittlungsgrundlage durch Einholung ergänzender Sachbefunde der medizinischen Sachverständigen eine Auseinandersetzung auch nur mit der Möglichkeit einer weiteren Aufklärung der für die Entscheidung wichtigen Tatumstände. Fehlt dem Berufungsgericht das Sachwissen hiefür, so ist wenigstens die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der bereits beigezogenen Sachverständigen zu neuen Anträgen unumgänglich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 683/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 683/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042969

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0070OB00683_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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