RS OGH 1978/11/9 6Ob727/78, 8Ob566/93, 7Ob110/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

JN §1 CVa
VerG §4 Abs2 litg
ZPO §599 Abs2

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen Verein und Vereinsmitgliedern können innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen - ohne Beschränkung ihrer Kognition auf die im § 595 ZPO aufgezählten Gründe - entschieden werden (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluß).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045156

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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