Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Streitigkeiten zwischen Verein und Vereinsmitgliedern können innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen - ohne Beschränkung ihrer Kognition auf die im § 595 ZPO aufgezählten Gründe - entschieden werden (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluß).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045156Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_004