Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß § 577 ZPO zu beurteilen, § 599 Abs 2 ZPO ist hier unanwendbar (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045143Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009