Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Die disziplinären Maßnahmen des Vereins können sich niemals auf ein öffentliches Recht, sondern lediglich auf die privatrechtlich zu beurteilende Unterstellung unter das Statut berufen. Auch die Vereinsstrafgewalt ist mithin der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluß).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045157Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_005