- 6 Ob 727/78
Veröff: SZ 51/154 = EvBl 1979/85 S 269 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski)
- 6 Ob 647/85
Auch; Beisatz: Den Rechtsweg ausschließende Satzungsbestimmungen sind so zu verstehen, dass davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt. (T1) Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531
- 6 Ob 577/86
Vgl auch; Beisatz: Dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der statutarische Instanzenzug ausgeschöpft sein müsse, ist eine Einwendung aus den dem Privatrecht zuzurechnenden Rechtsbezeichnungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen ist. (T2)
- 8 Ob 566/93
Vgl auch; Beisatz: Diese "temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft. Dies ist unbedenklich. (T3)
- 10 Ob 199/97f
Auch; Veröff: SZ 70/206
- 7 Ob 197/97i
Auch; nur: Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges. (T4)
- 1 Ob 318/99t
Beisatz: Hier: Beschlüsse von vereinsschiedsgerichtlichen Gremien (Kontrollausschuss, Protestkomitee des Burgenländischen Fußballverbands und Rechtsmittelsenat des ÖFB). (T5); Veröff: SZ 73/86
- 7 Ob 110/00b
Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 73/199
- 1 Ob 273/00d
Auch; Beisatz: Hier: Satzung des OÖ Fußballverbands; Streitigkeit wegen eines Spielertransfers vor den zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB. (T6)
- 6 Ob 40/02d
- 1 Ob 224/03b
Auch
- 2 Ob 51/05x
Beisatz: Daran hat sich durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert. (T7); Veröff: SZ 2005/57
- 7 Ob 54/05z
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 42/06m
Beis wie T7; Beisatz: Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kommt dann nicht zum Tragen, wenn nach den Statuten, die bis zum 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. (T8)
- 10 Ob 50/06k
Vgl auch; Beisatz: Solche Entscheidungen und Verfügungen unterliegen daher der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. (T9); Veröff: SZ 2006/129
- 8 Ob 78/06p
nur T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/136
- 7 Ob 139/07b
- 6 Ob 174/07t
Beis ähnlich wie T2
- 8 Ob 138/08i
Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei
§ 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter
§ 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T11)
- 7 Ob 89/11f
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2011/120
- 7 Ob 172/11m
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
Vgl; Veröff: SZ 2011/134
- 5 Ob 251/15w
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 62/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dass die vom Kläger erhobene Berufung an das Bundesparteigericht von diesem als verspätet angesehen und nicht behandelt wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger den parteiinternen Instanzenzug ausgeschöpft hat und ihm nunmehr jedenfalls keine weiteren parteiinternen Möglichkeiten mehr offenstehen. (T12)
- 7 Ob 51/17a
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T13)
- 5 Ob 94/18m
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 128/19k
Beis wie T9