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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, in der Beschwerdesache der Charlotte Rössler in Linz, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner und Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 35 B, gegen das Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2001, AZ. BauR-175047/1-2001-Wö/Neu, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich teilte dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2001, AZ. BauR-175047/1-2001-Wö/Neu, Folgendes mit:
"Oö. Raumordnungsgesetz;
Flächenwidmungsplan
Sehr geehrter Herr R.!
Ihr an den Herrn Landeshauptmann gerichtetes Schreiben (eingegangen am 3. 10. 01) wurde vom diesem der Baurechtsabteilung zur Beantwortung übermittelt, zumal sie in diesem Schreiben eine Reihe von Rechtsfragen ansprechen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Schreiben des Herrn Landeshauptmannes vom 18. 9. 01 verweisen wir darauf, dass der Flächenwidmungsplan bzw. seine Änderung eine Verordnung (des Gemeinderates) darstellt, sodass die Erlassung eines Bescheides von vornweg ausscheidet, weil es auf die Erlassung oder Änderung von Verordnungen keinen Rechtsanspruch gibt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch die Mitteilung gemäß § 36 Abs. 3 Oö. ROG 1994, wonach der Gemeinderat binnen 6 Monaten über Anregung auf Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu entscheiden hat, keinenBescheid dar.
Wenn Sie daher mit der Widmung bzw. Nichtwidmung ihres Grundstückes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lichtenberg nicht einverstanden sind, so bleibt ihnen nach h. Auffassung lediglich die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof im Sinne einer so genannten Individualbeschwerde (Art. 139 B-VG). Offensichtlich sind Sie über diesen Verfahrensweg bereits ohnehin informiert, zumal Sie nach eigenen Ausführungen der erfolgreichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof optimistisch entgegensehen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Oö. Landesregierung:
Im Auftrag
Dr. W."
In ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde
beantragte die Beschwerdeführerin:
"a) den Flächenwidmungsplan Nr. 5 der Gemeinde Lichtenberg GZ: 004/5-7/1992, sowie die Entscheidung der Baurechtsabteilung des Landes Oö. vom 17. 10. 01 zu GZ: BauR-175047/1-2001-Wö/Neu, samt den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren in Ansehung der Parzelle 649 EZ: 540 der KG Lichtenberg, samt dem zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschluss vom 25.08.92, als verfassungs- bzw. rechtswidrig aufzuheben, allenfalls deren Verfassungs- und Rechtswidrigkeit festzustellen.
..."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2000, B 1605/01-5, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesem Beschluss davon aus, dass die Beschwerde die Verletzung in nicht näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten rüge und die Aufhebung der vom Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg am 25. August 1992 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Lichtenberg begehre. Die Beschwerde richte sich gegen ein Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2001, mit dem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werde, dass Flächenwidmungspläne und ihre Änderung Verordnungen darstellten, weshalb die Erlassung eines Bescheides von vornherein ausscheide und auch die Mitteilung gemäß § 36 Abs. 3 Oö. ROG 1994, wonach der Gemeinderat binnen sechs Monaten über Anregung auf Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu entscheiden habe, keinen Bescheid darstelle. Das von der Beschwerde herangezogene Mitteilungsschreiben der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2001 sei kein Bescheid, zumal auch - wie in dem genannten Schreiben ausgeführt - eine Mitteilung gemäß § 36 Abs. 3 Oö. ROG 1994 keinen Bescheid darstelle.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2002, B 1605/01-7, wurde diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer auf Grund des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2002 (§ 34 Abs. 2 VwGG) rechtzeitig ergänzten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin wie in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Ergänzung "eventuell die Rechtssache zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof abzutreten" und "die Rechts- und Gesetzwidrigkeit der bekämpften Entscheidungen, bzw. Verwaltungsakte festzustellen".
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender normativer Verwaltungsakt, der gemäß § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist. Ergeben sich aus dem Inhalt des betreffenden Aktes Zweifel an seiner Bescheidqualität, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0231, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass - wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 25. Februar 2002 ausgeführt hat - der Mitteilung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2001 keine Bescheidqualität zukommt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Ein Antrag zur Überprüfung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Lichtenberg gemäß Art. 139 B-VG, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag offenbar beabsichtigt, kommt nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag nur dann gestellt werden könnte, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese Verordnung anzuwenden hätte. Auf Grund der Unzulässigkeit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Bescheidbeschwerde mangelt es jedoch an der geforderten Präjudizialität (vgl. Maier, Das Österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, Seite 328 f). Wien, am 3. April 2003
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050732.X00Im RIS seit
04.08.2003