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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei R GmbH zu Handen ihres Vertreters die mit S 27.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2000 zog die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.
Gemäß §88 VerfGG 1953 kann der beschwerdeführenden Gesellschaft, die die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die mitbeteiligte Partei R GmbH wäre bei Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde in ihrer Eigenschaft als Zulassungsinhaberin in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Der mitbeteiligten Partei R GmbH war daher - wie von ihr beantragt - für die Erstattung der aufgetragenen Äußerung nach §88 VerfGG 1953 ein Pauschalkostenersatz von S 22.500,- sowie Umsatzsteuer von S 4.500,-, sohin insgesamt ein Betrag in Höhe von S 27.000,-, zuzusprechen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B150.1998Dokumentnummer
JFT_09999771_98B00150_00