Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Dies gilt auch für derartige Entscheidungen und Verfügungen von Vereinsschiedsgerichten im Sinne des § 4 Abs 2 lit g VerG, (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022