RS OGH 1978/11/9 12Os171/78 (12Os172/78), 12Os102/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

StPO §411 Abs2

Rechtssatz

Das Gnadenverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren, in welchem das BMJ den Gerichten bindende Aufträge erteilen kann, wozu auch der Auftrag zur Hemmung des Strafvollzuges zählt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 171/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 12 Os 171/78
    Veröff: EvBl 1979/155 S 410 = JBl 1979,213 (mit kritischer Anmerkung von Marschall) = RZ 1979/13 S 42 = RZ 1979,218 ff (ausführliche Besprechung von Walter)
  • 12 Os 102/93
    Entscheidungstext OGH 12.08.1993 12 Os 102/93
    Beisatz: Eine solche Weisung kann sich nicht nur auf die Durchführung bestimmter Erhebungen und die Vorlage an das BMJ selbst bei negativer Beurteilung durch das Gericht, sondern auch auf den Strafvollzug beziehen. Das BMJ hat somit die (seit der Neuregelung des Abs 2 durch das StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ausdrückliche) Befugnis, in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten den Gerichten zur Vornahme der erforderlichen Ermittlungen und zur Einholung von Stellungnahmen der Gerichte und der staatsanwaltschaftlichen Behörden für die Dauer von höchstens sechs Monaten den Aufschub (nicht jedoch auch die Unterbrechung) des Vollzuges aufzutragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101500

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0120OS00171_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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