Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Eine Deckungszusage des leistungsfreien Haftpflichtversicherers nach Prüfung der Umstände, welche die Deckungspflicht fraglich erscheinen lassen, kann ein geschädigter Dritter, dem diese Umstände bekannt sind, nur so verstehen, daß er auf jeden Fall Befriedigung aus der Versicherung enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032428Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0070OB00059_7800000_005