Norm
ZPO §395Rechtssatz
Anerkennt der Beklagte im Laufe des Verfahrens vorbehaltslos den Klagsanspruch, so bedeutet dies, daß dem Klagebegehren kein rechtsvernichtender Umstand entgegensteht, weshalb, falls derartige Vorbehalte nicht einwandfrei gemacht werden, frühere Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040887Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0070OB00720_7800000_002