Norm
ABGB §431Rechtssatz
Solange nicht der Käufer im Sinn des § 431 ABGB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird und damit dem Erfordernis der gehörigen Erwerbungsart Rechnung getragen ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft, mag auch sein Vollrecht im Sinn des § 362 ABGB durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer beschränkt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021