RS OGH 1978/11/9 13Os59/78

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

FinStrG §35 Abs2
FinStrG §35 Abs3

Rechtssatz

Austrittsanzeigen: Falsche Angaben in den Austrittsanzeigen zwecks Verheimlichung der Absetzung von Vormerkwaren im freien Inlandsverkehr ist tatbestandsmäßige Pflichtverletzung nach Abs 2 (wegen straflosen Unterbleibens der Verwendungsanzeige zufolge § 80 Abs 3 ZollG nicht nach Abs 3) des § 35 FinStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086608

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0130OS00059_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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