Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Stehen die zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel zur Verfügung oder können diese leicht beschafft werden, ist es als Verletzung der Schadenminderungspflicht anzusehen, wenn der Geschädigte bei offenbar grundlosem Zögern des Schädigers oder dessen Versicherers sich nicht ohne Verzug selbst um die Klärung der Frage der Reparaturwürdigkeit bemüht und dann die entsprechenden Dispositionen trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021