Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes wird durch das Gericht dann vorgenommen, wenn es aus den nach dem Gesetz maßgebenden Umständen auf die Höhe des dem Unterhaltsberechtigten gebührenden Unterhalts schließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0104891Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0070OB00727_7800000_001