RS OGH 1978/11/9 7Ob727/78, 1Ob682/83, 2Ob566/83, 8Ob656/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

AußStrG §14 B3
ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes wird durch das Gericht dann vorgenommen, wenn es aus den nach dem Gesetz maßgebenden Umständen auf die Höhe des dem Unterhaltsberechtigten gebührenden Unterhalts schließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0104891

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0070OB00727_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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