RS OGH 1978/11/9 7Ob668/78, 3Ob92/07m

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

ABGB §1090 IIe
WGG §1

Rechtssatz

Der Vertrag, mit dem eine gemeinnützige Genossenschaft einem Mitglied die Nutzung einer Wohnung überlässt, ist kein Mietverhältnis, sondern ein einen Vertrag sui generis darstellender Nutzungsvertrag. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass das Nutzungsrecht von der Mitgliedschaft als Genossenschafter abhängt und daher auch mit dieser erlischt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 668/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 668/78
  • 3 Ob 92/07m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
    Vgl; nur: Der Vertrag, mit dem eine gemeinnützige Genossenschaft einem Mitglied die Nutzung einer Wohnung überlässt, ist kein Mietverhältnis, sondern ein einen Vertrag sui generis darstellender Nutzungsvertrag. (T1); Beisatz: Das Gesamtrechtsverhältnis des Genossenschafters zu seiner Wohnungsgenossenschaft ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art mit mietrechtlichen und kaufrechtlichen Elementen. Am Beginn des Rechtsverhältnisses überwiegen-jedenfalls wenn nur ein geringer Finanzierungsbeitrag zu zahlen ist-die mietrechtlichen Elemente, später- wenn schon ein gewisses Vermögen „angespart" ist-die kaufvertraglichen. (T2); Veröff: SZ 2007/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020645

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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