Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Auf Grund der besonderen Bedingungen im Hochgebirge ist es fast ausgeschlossen, eine Straße stets in völlig gefahrlosem Zustand zu halten. Die muss jeden Benützer bekannt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013