Norm
ZPO §237 ARechtssatz
In der Klagsrücknahme liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klagsweg für alle Zukunft ausschließt. Von dieser prozessualen Wirkung der Klagsrücknahme ist jedoch deren materiellrechtliche Wirkung zu trennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018