Norm
WEG 1975 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Nicht nur schuldrechtliche Gebrauchsüberlassungen, sondern auch Dienstbarkeiten und Nutzungsvorbehalte zugunsten einzelner Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer werden von der Rechtsunwirksamkeit im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975, erfasst (Hier: Hoffläche, die auch als Zugang zu einem Wohnhaustrakt dient).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010