Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjektes ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021