Norm
ABGB §33Rechtssatz
Da das österreichische Recht keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern nur einzelne Bereicherungstatbestände kennt, erscheint angesichts ihrer inhaltlichen Verschiedenheit auch keine gleichartige Anknüpfung nach dem IPR möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009207Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0050OB00662_7800000_001