Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Wenn bei der Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren, sei es irrtümlich oder aus anderen Gründen, nicht alle mit der Enteignung verbundenen Nachteile abgegolten wurden, besteht kein Hindernis, dies im darauffolgenden gerichtlichen Entschädigungsverfahren nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053642Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0050OB00692_7800000_001