Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Wenn eine BauO vorsieht, daß Gebäude, die die Durchführung des festgestellten Bebauungsplanes hindern, mit einem Bauverbot zu belegen sind, das einen teilweisen Neubau überhaupt nicht gestattet, einen Neubau nur in der genehmigten Baulinie zuläßt, sind diese Grundstücke als bebaute zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053628Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0050OB00689_7800000_002