Norm
stmk SHG §28Rechtssatz
Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019