Norm
ABGB §383Rechtssatz
Auch das WRG anerkennt, daß die Fischereiwirtschaft für Österreich von größter volkswirtschaflicher Bedeutung ist, so daß den Fischereiberechtigten der Anspruch zusteht, daß keine unnötige Erschwerung oder Beeinträchtigung ihrer Rechte eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010972Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_004