Norm
ABGB §383Rechtssatz
Wird durch eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung eine Gewässerstrecke so nachteilig beeinflußt, daß dort überhaupt jede Möglichkeit einer Fischereiwirtschaft aufhört, erlischt das Fischereirecht und ist zur Gänze zu entschädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010973Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_005