Norm
ABGB §383Rechtssatz
Auch durch die Errichtung eines Kraftwerks wird das Fischereirecht nur insoweit verändert, als sich dies aus den wasserrechtsbehördlichen Verfahren oder nach den einschlägigen Bestimmungen des Fischereigesetzes ergibt; entsteht im Bereich eines Fischereirechtes durch Aushub einer Schottergrube durch den Grundeigentümer zufällig ein Baggerteich, dehnt sich das Fischereirecht des Fischereiberechtigten auch auf diesen aus und fällt nicht dem Grundeigentümer zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010976Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_006