Norm
StPO §296Rechtssatz
Zwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014