RS OGH 1978/11/16 12Os142/78, 13Os42/79, 11Os46/80, 12Os37/82, 11Os34/86, 11Os91/86, 13Os137/93, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1978
beobachten
merken

Norm

StPO §296

Rechtssatz

Zwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 142/78
    Entscheidungstext OGH 16.11.1978 12 Os 142/78
  • 13 Os 42/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 13 Os 42/79
    Ausdrücklich gegenteilig
  • 11 Os 46/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 11 Os 46/80
    Vgl aber
  • 12 Os 37/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 12 Os 37/82
    Vgl auch
  • 11 Os 34/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 11 Os 34/86
    Ausdrücklich gegenteilig
  • 11 Os 91/86
    Entscheidungstext OGH 15.09.1986 11 Os 91/86
    Ausdrücklich gegenteilig; nur: Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft. (T1)
  • 13 Os 137/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 137/93
    Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof - was bis zum Schluß der Verhandlung möglich ist - zurückgezogen, so entfällt die Zuständlichkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine noch vorliegende Berufung. Der Oberste Gerichtshof tritt in diesem Falle die Akten mit Beschluß dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung ab. (T2) Veröff: EvBl 1994/63 S 282 = RZ 1994/36 S 111
  • 12 Os 123/13z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 123/13z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten