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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über den Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 2002 auf Wiederaufnahme d es mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0171, abgeschlossenen Verfahrens (Antragsgegnerin: Mag. Anna Sperl-Zacharias in Wien, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider em., Dr. Hilbert Aubauer, Dr. Peter Berethalmy, Dr. Karl Fritsche, Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien I, Rosenbursenstraße 8) den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 27. Mai 1999 wurde der Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) der (näher präzisierte) baupolizeiliche Auftrag erteilt, binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Mauer zum Grundstück Nr. 3033 im Bereich der darunter liegenden Aufenthaltsräume trocken zu legen und anschließend gegen Feuchtigkeit abzudichten.
Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Antragsgegnerin wurde am 16. Dezember 1999 vom Gemeinderat als unbegründet abgewiesen.
Die daraufhin von der Antragsgegnerin erhobene Vorstellung wurde von der antragstellenden Behörde mit Bescheid vom 16. Juni 2000 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich die zur Zl. 2000/05/0171 protokollierte, beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Juli 2000 eingelangte Beschwerde der Antragsgegnerin.
Mit dem eingangs genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach der Antragsgegnerin Kostenersatz zu. Das Erkenntnis fußte zusammengefasst auf der Rechtsauffassung, die den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages bildende mittelalterliche Mauer sei auf Grund ihrer Verwendung als Außenmauer des auf dem Nachbargrundstück Nr. 3033 errichteten Gebäudes in sinngemäßer Anwendung von § 416 ABGB unselbstständiger Bestandteil dieses Gebäudes geworden und stehe somit gar nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, weshalb sie als Adressatin eines die Mauer betreffenden baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht komme.
Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die antragstellende Behörde erfolgte am 15. Oktober 2002.
Mit ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2002 begehrt die antragstellende Behörde die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens, wofür sie die Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z 4 VwGG ins Treffen führt.
Zum erstgenannten Wiederaufnahmegrund führte die antragstellende Behörde aus, die Antragsgegnerin habe das Grundstück Nr. 8/1 im Jahr 2001 - also während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - verkauft, der Kaufvertrag sei sodann beim Grundbuchsgericht verbüchert worden. Die Antragsgegnerin sei somit im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr beschwert gewesen, das Erkenntnis könne daher ihre Rechtsstellung nicht berühren und sei zu Unrecht an sie adressiert worden. Die Antragsgegnerin habe vorsätzlich den Eigentumsübergang dem Verwaltungsgerichtshof verschwiegen. Das Erkenntnis sei von der Antragsgegnerin erschlichen worden, zumal ihr Kostenersatz in Höhe von EUR 1089,68 zugesprochen worden sei.
Auch der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liege vor. Wäre der Verwaltungsgerichtshof seiner Pflicht zur Prüfung der Parteistellung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nachgekommen, hätte seine Entscheidung anders gelautet. Wesentlich sei auch, dass der Verwaltungsgerichtshof die Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 3033, Herrn Thomas und Frau Marianne E, nicht als Mitbeteiligte beigezogen habe, obwohl er gemäß § 21 Abs. 2 VwGG von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen habe, dass alle Mitbeteiligten gehört und Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten. Im Verwaltungsverfahren seien alle Parteien, auch die Antragsgegnerin, davon ausgegangen, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits im Mittelalter errichtet worden sei. Marianne E habe der Antragstellerin am 24. Oktober 2002 nochmals mitgeteilt, dass es sich bei dem vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Vorgängen der Jahre 1892 und 1971 um das Gebäude ihres Bruders Thomas E gehandelt habe. Marianne und Thomas E seien dem Beschwerdeverfahren nicht beigezogen und es sei ihnen kein Erkenntnis zugestellt worden, obwohl der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich über deren Eigentum abgesprochen habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei damit den Vorschriften über das Parteiengehör nicht nachgekommen. Hätte er dieses wahrgenommen, so wäre er vom unbestrittenen Sachverhalt, dass nämlich das verfahrensgegenständliche Gebäude im Mittelalter errichtet worden ist, nicht abgewichen und wäre zum selben Ergebnis wie die antragstellende Behörde im damals angefochtenen Bescheid gekommen.
Dieser Eingabe beigeschlossen ist ein Aktenvermerk vom 23. Oktober 2002, aus welchem hervorgeht, dass erst an diesem Tag die antragstellende Behörde durch einen Mitarbeiter der Marktgemeinde Perchtoldsdorf telefonisch vom Verkauf des Grundstückes Nr. 8/1 unterrichtet worden ist, weiters ein Aktenvermerk vom 24. Oktober über ein Telefongespräch mit Marianne E.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2002 legte die Antragstellerin Stellungnahmen von Marianne E sowie von ihrem Rechtsvertreter vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Unter einer Erschleichung ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, eine für sie günstigere Entscheidung zu erlangen (s. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7 (1999), Rz. 586 zur vergleichbaren Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 98/03/0327 m. w. H.).
Der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt also voraus, dass für die Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist.
Wie im Antrag auf Wiederaufnahme zutreffend ausgeführt wird, war die Antragsgegnerin durch den seinerzeit angefochtenen Bescheid (materiell) nicht mehr beschwert, weil sie ihre aus § 33 BO erfließende Parteistellung verloren hat. Damit berührt aber folgerichtig auch das diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nicht und kann insofern für sie keinen rechtlichen Vorteil gegenüber einer Verfahrensbeendigung durch einen Einstellungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 VwGG) bzw. gegenüber einer Fortsetzung des Verfahrens mit der Rechtsnachfolgerin darstellen.
Hinsichtlich der im Erkenntnis enthaltenen Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin ist die antragstellende Behörde auf § 58 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Demnach ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses - unbestrittenermaßen bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Rechtsschutzinteresse - bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegnerin wäre also auch im Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzusprechen gewesen.
Da somit durch den aufhebenden Spruch einschließlich der Kostenentscheidung des Erkenntnisses vom 23. September 2002 für die Antragsgegnerin keinesfalls ein rechtlicher Vorteil entstanden ist, kann eine Erschleichung im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG schon objektiv gesehen nicht vorliegen. Einer näheren Erörterung darüber, ob einer Partei, die den Wegfall von Prozessvoraussetzungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bekannt gibt, eine "Erschleichung" im Sinne des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes vorgeworfen werden kann - zumal eine entsprechende Verpflichtung aus den Bestimmungen des VwGG nicht entnehmbar ist - , bedarf es daher nicht.
Die Wiederaufnahme ist vom Verwaltungsgerichtshof nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG weiters zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Soweit die antragstellende Behörde unter dem Gesichtspunkt dieses Wiederaufnahmegrundes vorbringt, dass sie von der Veräußerung des Grundstückes Nr. 8/1 nicht verständigt worden sei, so ist ihr zu entgegnen, dass Gegenstand jedes Parteiengehörs nur solche rechtserhebliche Tatsachen (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Rechtsauffassungen) sein können, die auch dem entscheidenden Organ bekannt sind und die dieses Organ in der Folge seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt. Vom Eigentümerwechsel hatte jedoch der Verwaltungsgerichtshof gerade keine Kenntnis und liegt dieser dementsprechend auch dem Erkenntnis vom 29. September 2002 nicht zu Grunde. Nach Einsichtnahme in das offene Grundbuch wäre der antragstellenden Behörde eine entsprechende Mitteilung an den Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG jederzeit offen gestanden, doch legt sie mit ihrem Vorbringen dar, dass auch ihr die Rechtsnachfolge betreffend das Grundstück Nr. 8/1 erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bekannt geworden ist.
Ob den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich die Verpflichtung trifft, vor jedem Erkenntnis amtswegig das Weiterbestehen der Parteistellung der Prozessparteien zu prüfen, wie die antragstellende Behörde moniert, ist nicht zu erörtern, weil die Verletzung einer solchen "Pflicht" keinem der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe unterzuordnen wäre.
Die Antragstellerin vermeint eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör in weiterer Folge darin zu erkennen, dass die (im Erkenntnis vom 23. September 2002 entsprechend der Diktion im damals angefochtenen Bescheid unrichtigerweise als Ehegatten bezeichneten) Geschwister Marianne und Thomas E als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 3033 dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Mitbeteiligte beigezogen wurden.
Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangte Behörde und etwaiger Mitbeteiligter, ab dem Vorverfahren verletzt werden (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 197). Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Nach § 21 Abs. 2 leg. cit. ist auch dann, wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Für die Mitbeteiligtenstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die (effektiv gewährte oder nicht gewährte) Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unerheblich; maßgebend ist allein, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird. Der Bereich der nach § 21 Abs. 1 VwGG in Betracht kommenden "rechtlichen Interessen" (und nicht bloß wirtschaftlichen Interessen) muss, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt werden. Demnach sind nur solche rechtlich geschützten Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung dieser Aufgabe rechtlich bedeutsam sein können, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt sohin darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflussmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen (Oberndorfer, aaO, 100). Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0259 mwN).
Gerade diese Voraussetzungen lagen aber im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor: Nach dem im Vorerkenntnis geschilderten Sachverhalt fand am 9. Dezember 1998 eine baubehördliche Prüfung statt, erstattete der Amtssachverständige am 17. März 1999 ein Gutachten und erließ schließlich der Bürgermeister am 27. Mai 1999 den baupolizeilichen Auftrag, der zu dem von der antragstellende Behörde erlassenen Bescheid führte. Dass der baupolizeiliche Auftrag über Antrag der Geschwister E ergangen wäre, konnte der Verwaltungsgerichtshof aus den damals vorgelegten Akten nicht entnehmen und wird dies auch im gegenständlichen Antrag nicht behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben § 35 BauO für NÖ in § 6 Abs. 1 BO gleichfalls aufgezählten § 33 Abs. 2 BO ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 BO) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6 (2001), S. 396, Anm. 12 zu § 33 BO); dies wurde in der Folge mehrfach wiederholt (hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059; 18. Februar 2003, Zl. 2001/05/1151).
Dies bedeutet aber für die Beurteilung der Stellung als Mitbeteiligter, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ein Bauauftrag bestätigt worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hat. Nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten.
Der hier vorliegende Bauauftrag erging nicht über Antrag der Geschwister E, sodass sie durch dessen Beseitigung in keinem Recht verletzt werden. Ihnen kam daher die Stellung eines Mitbeteiligten nicht zu, weshalb auch ihr rechtliches Gehör nicht verletzt worden war.
Die antragstellende Behörde behauptet schließlich, eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör sei dadurch eingetreten, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis einen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, der im Verfahren nicht hervorgekommen sei.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof bei Parteibeschwerden grundsätzlich den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.
Keineswegs waren hier für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit des Bescheides Gründe maßgebend, die der antragstellenden Behörde bisher unbekannt waren. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrer Vorstellung ihre Rechtsauffassung, dass ihr die Mauer nicht gehöre, auf § 416 ABGB gestützt. Die Vorstellungsbehörde ist dem nicht gefolgt, sondern hat ihre Beurteilung dieser Vorfrage auf § 297 ABGB gestützt (ohne übrigens die Frage der Anwendbarkeit des ABGB in zeitlicher Hinsicht zu thematisieren). Die Beurteilung des Eigentums unter dem Aspekt des § 416 ABGB war ein wesentliches Argument der seinerzeitigen Beschwerde, von welcher der antragstellenden Behörde nach § 36 Abs. 1 VwGG im Vorverfahren eine Ausfertigung zugestellt worden war und womit sie sich in ihrer Gegenschrift ausführlich auseinander gesetzt hat. Somit kann die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung, welche im Wesentlichen dem eben erwähnten Beschwerdeargument folgte, die antragstellende Behörde nicht überrascht haben, sodass darin kein Grund gesehen werden kann, zu dem der antragstellenden Behörde gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG neuerlich Gehör hätte gewährt werden müssen.
Wenn schließlich der Verwaltungsgerichtshof Sachverhaltselemente aus jenem Bauakt übernommen hat, den die antragstellende Behörde selbst vorgelegt und aus dem sie in der Gegenschrift umfangreich zitiert hat, kann dadurch ihr rechtliches Gehör keineswegs verletzt worden sein.
Auch unter diesem Aspekt liegt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG somit nicht vor, weshalb der Wiederaufnahmeantrag insgesamt abzuweisen war.
Wien, am 3. April 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragVerwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X00Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013