Norm
ABGB §1175 FRechtssatz
Die Ehegattin kann ihren Beitrag auf die verschiedenste Art leisten, wobei auch die ordnungsgemäße Haushaltsführung berücksichtigt werden könnte, wenn erst diese dem Ehegatten seinen Aufwand für das gemeinsame Haus ganz oder teilweise ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022383Dokumentnummer
JJR_19781116_OGH0002_0060OB00688_7800000_003