Norm
ABGB §932 IIIaRechtssatz
Der Besteller kann nach misslungenen Verbesserungsversuchen den Mangel als unbehebbar behandeln und Wandlung begehren. Die Wandlung vollzieht sich zwar nicht schon durch die einseitige Erklärung des Käufers, sondern erst durch richterlichen Gestaltungsakt, doch kommt den missglückten Verbesserungsversuchen die Wirkung zu, dass der Verbesserungsanspruch erlischt, es also auf eine allenfalls später erklärte Bereitschaft des Schuldners, den Mangel zu beheben, nicht mehr ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022