Norm
ZPO §233Rechtssatz
Keine Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozeß erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022