RS OGH 1978/11/21 4Ob531/78, 3Ob604/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1978
beobachten
merken

Norm

GmbHG §18 Abs2

Rechtssatz

Ist schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschafterbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten; in diesem Falle muß vielmehr innerhalb angemessener Frist die erforderliche Ergänzung des Vorstandes erwirkt oder im Wege einer Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung getroffen werden. Dabei ist es Sache des Registergerichtes, von Amts wegen auf die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes hinzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 531/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 531/78
    Veröff: SZ 51/162 = GesRZ 1979,34
  • 3 Ob 604/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 604/82
    nur: Ist schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschafterbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059925

Dokumentnummer

JJR_19781121_OGH0002_0040OB00531_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten