Norm
GmbHG §18 Abs2Rechtssatz
Ist schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschafterbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten; in diesem Falle muß vielmehr innerhalb angemessener Frist die erforderliche Ergänzung des Vorstandes erwirkt oder im Wege einer Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung getroffen werden. Dabei ist es Sache des Registergerichtes, von Amts wegen auf die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes hinzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059925Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0040OB00531_7800000_002