RS OGH 1978/11/21 8Ob177/78, 2Ob131/80, 8Ob116/80 (8Ob117/80), 8Ob24/81, 2Ob188/01p, 2Ob19/12a

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Veröffentlicht am 21.11.1978
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Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1323 D
ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Wird durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogenen Nutzen vermindert, so gilt dieser nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 177/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 177/78
    Veröff: ZVR 1980/15 S 21
  • 2 Ob 131/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 131/80
  • 8 Ob 116/80
    Entscheidungstext OGH 15.12.1980 8 Ob 116/80
    Auch
  • 8 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 24/81
    Veröff: ZVR 1982/137 S 110
  • 2 Ob 188/01p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 188/01p
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Beisatz: Wurden alle während der Reparaturzeit des beschädigten Klagsfahrzeugs anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung des Klägers durchgeführt, ist ein Verdienstentgang nicht eingetreten. (T1);
    Beisatz: Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, zumal der Kläger nicht behauptet, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren. (T2); Veröff: SZ 2012/119

Schlagworte

Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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