Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der Sozialversicherungsträger. Sie werden auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom Arbeitsamt gewährt. Die Legalzession des § 332 ASVG greift daher hinsichtlich dieser Leistungen nicht Platz. Mangels einer Legalzession hinsichtlich Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe kommt daher ein Quotenvorrecht nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031326Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0080OB00186_7800000_001