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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Zuspruch der Kosten für die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren betreffend die vorläufige Einbehaltung strittiger Honorarteile eines Arztes durch die im Devolutionsweg zuständig gewordene Landesberufungskommission mangels Anspruchs auf Kostenersatz nach den anzuwendenden VerfahrensvorschriftenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin in Niederösterreich und hat mit der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft einen Einzelvertrag abgeschlossen. Die mitbeteiligte SVA hatte gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Gesamtvertrages bei der Ärztekammer für NÖ bezüglich strittiger Honorarteile am 18.4.1996 den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss gestellt, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, an einer kollegialen Ausprache nicht teilzunehmen; auch der Schlichtungsausschuß konnte mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Vorentscheidung treffen. Ohne zuvor eine Entscheidung der paritätischen Schiedskommission einzuholen, behielt die SVA daraufhin die strittigen Honorare des Beschwerdeführers zunächst ein.
Erst nachdem der Beschwerdeführer bei der paritätischen Schiedskommission den anwaltlich verfaßten Antrag vom 29.10.1996 auf bescheidmäßige Feststellung, daß die SVA zu den gegenständlichen Honorarabzügen vor Erwirkung einer Entscheidung der paritätischen Schiedskommission aufgrund der Bestimmungen des Gesamtvertrages nicht berechtigt sei, eingebracht hatte, wurden die strittigen Honorare - nach Abberaumung des ursprünglich vorgesehenen Verhandlungstermins - vorläufig ausbezahlt. Die SVA machte nunmehr ihrerseits mit Antrag vom 12.5.1997 ein gesondertes Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission anhängig (gegen den in dieser Frage ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für Niederösterreich wurde beim Verfassungsgerichtshof zu B1169/98 Beschwerde erhoben).
1.2. Mit einem offensichtlich auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren betreffend das Verbot der Einbehaltung strittiger Honorarteile sich beziehenden weiteren Antrag an die paritätische Schiedskommission vom 12.6.1998 begehrte der Beschwerdeführer nunmehr den Zuspruch von S 26.402,40 an Kosten für die anwaltliche Vertretung, die er in Anspruch genommen habe, um die vorläufige Auszahlung der strittigen Honorarteile zu erwirken, wobei er seinen Anspruch zunächst auf "jeden nur denkbaren Rechtstitel" stützte.
1.3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ging infolge Untätigkeit der paritätischen Schiedskommission über Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß §344 Abs3 i.V.m. §345 Abs2 Z2 ASVG auf die Landesberufungskommission über.
Im Verfahren vor dieser Behörde präzisierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1998 sein Begehren dahingehend, daß er dieses zum einen darauf stütze, daß er durch die SVA in der Hauptsache klaglos gestellt worden sei. Das Verfahren vor der paritätischen Schieds- und der Landesberufungskommission sei systemwidrig in das AVG eingeordnet, weshalb eine analoge Anwendung entsprechender Regelungen über den Kostenersatz aus der ZPO näher läge, die den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers begründen würden. Zum anderen werde der Antrag des Beschwerdeführers auf schadenersatzrechtliche Regeln gestützt.
Die Landesberufungskommission wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 4. November 1998 unter Berufung auf §74 Abs1 AVG ab. Sie führte aus, im Verfahren vor der Landesberufungskommission sei das AVG anzuwenden, welchem ein Kostenersatz der obsiegenden Partei fremd sei. Auch eine - vom Beschwerdeführer angeregte - analoge Anwendung der ZPO führe nicht weiter, weil die darauf allenfalls zu stützenden Ansprüche, so sie überhaupt bestünden, jedenfalls verfristet seien.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und nach Art6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, die belangte Behörde habe sein auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen gestütztes Begehren inhaltlich mit einer lediglich auf eine dieser Grundlagen bezogenen Begründung abgewiesen, damit ein wesentliches Parteivorbringen ignoriert und ihm keine Gelegenheit zu einer (weiteren) Stellungnahme gegeben.
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus die Befangenheit zweier Mitglieder der belangten Landesschiedskommission. Es seien darin Angestellte von Sozialversicherungsträgern als Beisitzer tätig geworden, die nicht für die Dauer dieser Tätigkeit von ihrer jeweiligen beruflichen Stellung karenziert gewesen seien. Hätten auch diese Beisitzer nicht der mitbeteiligten Partei, sondern anderen Sozialversicherungsträgern (nämlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der NÖ Gebietskrankenkasse) angehört, so sei doch der äußere Anschein der Unbefangenheit schon dadurch beeinträchtigt, daß Vertreter von Einrichtungen über Angelegenheiten mit entschieden, die ihre Einrichtungen genauso gut betreffen könnten.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat eine Äußerung zum Verfahren erstattet, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen
Rechtsvorschriften des Sechsten Teiles des ASVG lauten:
1.1. §341 ASVG lautet auszugsweise:
"(1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
...
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
..."
1.2. §§344 bis 345 ASVG lauten auszugsweise:
"Paritätische Schiedskommission
§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
(...)
(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§73 AVG 1950) zurückzuführen ist.
(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.
Landesberufungskommission
§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß §344 Abs3.
(3) §346 Abs3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."
1.3. §347 Abs4 erster Satz lautet:
"(4) Die in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet."
2. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, es werde gegen Art6 Abs1 EMRK dadurch verstoßen, daß der äußere Anschein der Unbefangenheit der belangten Behörde durch die Mitwirkung nicht karenzierter, aktiver Angestellter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der NÖ Gebietskrankenkasse beeinträchtigt sei, ist folgendes zu erwidern:
2.1. Die Landesberufungskommission für Niederösterreich ist eine im Sinne des Art133 Z4 B-VG eingerichtete sog. Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen ihre Entscheidungen ist nicht für zulässig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß es sich bei den Landesberufungskommissionen um Behörden handelt, die den Anforderungen des Art6 EMRK entsprechen (E. vom 16. Dezember 1999, B3077/97; vgl. auch VfSlg. 14.909/1997 mwN).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fehlt die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer zur Berufung über "civil rights" i.S.d. Art6 EMRK berufenen Behörde dann, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa VfGH 10. Juni 1999, B 1809 - 1811/97). Allein aus dem Umstand jedoch, daß Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern als - weisungsfreie - Mitglieder einer nach Art133 Z4 B-VG eingerichteten Behörde in einem Verfahren als Beisitzer mitzuentscheiden hatten, läßt sich aber eine - auch nur dem Anschein nach bestehende - Parteilichkeit dieser Mitglieder nicht ableiten (vgl. wiederum das erwähnte Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, B3077/97 mwN), und zwar im vorliegenden Fall umsoweniger, als die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der NÖ Gebietskrankenkasse nicht einmal an dem hier maßgeblichen Gesamtvertrag (mit der SVA der gewerblichen Wirtschaft) beteiligt sind.
2.3. Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte nach der Rechtsprechung nur in besonderen Umständen liegen, die sich etwa aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben. Solche Umstände sind weder vom Beschwerdeführer behauptet worden, noch sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sonstige Umstände hervorgekommen, welche die behauptete Verfassungsverletzung zu begründen vermöchten (vgl. E 1.12.1999, B2835/96). Auch in der Beschwerde wird lediglich damit argumentiert, daß diese Beisitzer über Angelegenheiten mit entscheiden würden, die zwar nicht ihre eigenen Einrichtungen beträfen, diese aber genauso gut betreffen könnten.
2.4. Da es auch sonst an jeglichem Hinweis auf eine unrichtige Zusammensetzung der belangten Landesberufungskommission fehlt, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in seinem Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal gemäß Art6 EMRK noch in seinem durch Art83 Abs2 B-VG gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987).
3.1. Gemäß §193 GSVG gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG (und damit auch die oben genannten) grundsätzlich auch hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers (der SVA) zu u.a. den Ärzten.
3.2. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Antrag auf Ersatz jener Kosten anwaltlicher Vertretung, die dem beschwerdeführenden Arzt im Zuge der Durchsetzung einer vorläufigen Honorarauszahlung nach Maßgabe seines Einzelvertrages mit der SVA der gewerblichen Wirtschaft in einem Verfahren vor der Paritätischen Schiedskommission erwachsen waren, in dem der Beschwerdeführer durch tatsächliche (vorläufige) Zahlung noch vor einer Entscheidung der Kommission klaglos gestellt wurde.
3.2.1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen (§344 Abs1 ASVG), umfaßt auch die (bloße) Entscheidung über den Kostenersatzanspruch in einem solchen Verfahren nach Wegfall des Sachgegenstandes zufolge Erreichung des Rechtsschutzzieles, so zB dadurch, daß die SVA im vorliegenden Fall von der weiteren Einbehaltung der strittigen Honorarteile Abstand nahm und diese zur Auszahlung brachte. Die belangte Landesberufungskommission hat daher ihre Zuständigkeit im Devolutionsweg zurecht wahrgenommen (vgl. zu Fragen des rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs im Sinn von §344 Abs1 ASVG etwa E 28.9.1999, B3652/96 betreffend Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung; E 13.10.1999, B1121/97; E 16.12.1999, B3077/97).
3.2.2. Gemäß §§347 Abs4 und 345a ASVG iVm §193 GSVG hat die Landesberufungskommission auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden, soferne das ASVG nicht anderes anordnet. Gemäß §74 Abs1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung - vgl. VfSlg. 11301/1987; VwGH 11.2.1993, 90/06/0188). Eine davon abweichende Anordnung ist dem ASVG nicht zu entnehmen.
Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung über den Kostenersatz im Hinblick auf §347 Abs4 ASVG auf die klare (und verfassungsrechtlich unbedenkliche - vgl. VfSlg. 9875/1983) Anordnung des §74 Abs1 AVG gestützt hat:
a) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Durchsetzung eines vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs verbunden sind, sind grundsätzlich zu diesem Hauptanspruch akzessorisch (vgl. zu vorprozessualen Kosten das Erkenntnis vom 17.12.1999, B1678/98, B1749/98 mit weiteren Hinweisen). Ob und in welchem Umfang sie zu ersetzen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht, wobei es der Verfassungsgerichtshof auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zugewiesen sind, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, wenn sich der Gesetzgeber für die Einheitlichkeit des Verfahrensrechtes (Anwendung des AVG und daher auch des §74) entschieden hat und nicht für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO (vgl. für das Besitzstörungsverfahren vor der Agrarbehörde VfSlg. 9875/1983).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall angesichts der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, auf das Verfahren vor den Kommissionen im Sinn der §§344 ff. ASVG - ungeachtet der privatrechtlichen Natur der zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger bestehenden Rechtsbeziehungen - das AVG anzuwenden.
b) §74 Abs1 AVG regelt den Kostenanspruch im Verwaltungsverfahren abschließend, sodaß der Umstand, daß die belangte Behörde weder eine analoge Anwendung der Regelungen der ZPO ins Auge gefaßt, noch eine Prüfung des Kostenersatzanspruches anhand schadenersatzrechtlicher Regelungen vorgenommen hat, nicht den Vorwurf der Willkür zu begründen vermag.
3.4. Die belangte Behörde hat demnach gegenüber dem Beschwerdeführer keine Willkür geübt. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Dies auch dann nicht, wenn die belangte Behörde nach der Vorschrift des Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung ihrer Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 13.762/1994 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
4. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Verfahren, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit AVG, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B63.1999Dokumentnummer
JFT_09999771_99B00063_00