Norm
RAO §9Rechtssatz
Gutgläubig vorgebrachte Beschuldigungen, auch wenn sich hinterher ihre Unwahrheit und ihre Grundlosigkeit herausstellt, bilden, sofern sich der Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen pflichtgemäßer Berufsausübung gehalten hat, keine Verletzung seiner Berufspflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072143Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0040OB00353_7800000_003