Norm
EO §65 ERechtssatz
Besitzt der Kläger in Form einer einstweiligen Verfügung schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des § 355 EO exekutiv durchsetzen kann, steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.
Anmerkung
Anm zum RS: Vgl aber einschränkend RS0117606.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022